Wahlordnung des Sportverein Spesbach 1920 e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Zweibrückenauf dem Registerblatt VR 10330
§ 1 Wahlrecht
- Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder des Sportverein Spesbach 1920 e.V. gemäß § 5 der Satzung die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder die eine natürliche Person sind.
§ 2 Wahlgrundsätze
- Der Gesamtvorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen/eine für die Durchführung der Wahlen verantwortlichen Wahlleiter/verantwortliche Wahlleiterin vor. Dieser/Diese ist von den Mitgliedern zu bestätigen. Findet der Vorschlag des Gesamtvorstandes keine Mehrheit, so ist aus den Reihen der Mitglieder ein Wahlleiter/eine Wahlleiterin zu wählen. Dieser/Diese ist gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erhält.
- Jeder/Jede Wahlberechtigte hat bei jeder Wahl eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Abwesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme des Amtes im Falle ihrer Wahl dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vorliegt.
- Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin stellt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten fest und erläutert das Wahlverfahren. Er/Sie nimmt die Wahlvorschläge entgegen, prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Personen und gibt deren Namen bekannt. Anwesende vorgeschlagene Personen erklären, ob sie bereit sind, zu kandidieren.
- Wahlen erfolgen geheim. Auf einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt werden.
- Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin befragt vor jedem Wahlgang die Wahlversammlung, ob die Abstimmung in offener Form durchgeführt werden kann.
- Bei geheimer Wahl erhalten die Wahlberechtigten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidaten/Kandidatinnen einzutragen, wie Personen zu wählen sind. Ist ein Kandidat/eine Kandidatin auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt er/sie als nur einmal eingetragen. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und solche, aus denen der Wille des Wählers/der Wählerin nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig.
- Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin kann zur Auszählung der Stimmen weitere Mitglieder der Wahlversammlung als Wahlhelfer/Wahlhelferinnen bestimmen.
- Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt sofern diese für das Wahlergebnis notwendig ist.
- Das vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin festgestellte Wahlergebnis wird den anwesenden Wahlberechtigten bekannt gegeben. Ist der/die Gewählte anwesend, erklärt er/sie, ob er/sie die Wahl annimmt. Ist der/die Gewählte nicht anwesend, so wird er/sie vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin unverzüglich benachrichtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 3 Niederschrift
- Über die Wahl ist vom bisherigen Schriftführer/von der bisherigen Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:
- den Ort und das Datum der Wahl,
- den Gegenstand der Wahl,
- den Namen des Wahlleiters/der Wahlleiterin,
- die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,
- die Namen der vorgeschlagenen Personen (Wahlvorschläge),
- die Abstimmungsweise,
- bei einer Wahl mit Stimmzetteln die Zahl der abgegebenen und der gültigen Stimmen, die Zahl der auf jeden Kandidaten/jede Kandidatin abgegebenen gültigen Stimmen,
- bei einer Wahl durch Handzeichen die Zahl der für jeden Kandidaten/jede Kandidatin abgegebenen Stimmen,
- bei Abstimmung über einen einzigen Kandidaten/eine einzelne Kandidatin oder eine gesamte Kandidatenliste zusätzlich die Zahl der Gegenstimmen,
- das Wahlergebnis,
- einen Vermerk über besondere Vorkommnisse.
- Die Niederschrift ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin zu unterzeichnen.
§ 4 Wahl des Gesamtvorstandes
- Die Wahlen des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des Hauptkassierers/der Hauptkassiererin Spielbetrieb, des Wirtschaftsleiters/der Wirtschaftsleiterin und des Schriftführers/der Schriftführerin erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint (geschäftsführender Vorstand).
- Die Wahl der Beisitzer/Beisitzerinnen erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Die Anzahl der Beisitzer/Beisitzerinnen die dem Gesamtvorstand angehören, kann auf Vorschlag des neu gewählten geschäftsführenden Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), je nach Bedarf und Notwendigkeit festgelegt werden.
Es ist zulässig, dass Aufgabenbereiche für Beisitzer auch von Personen ausgeführt werden die nicht dem Gesamtvorstand angehören wollen.
Aufgabenbereiche für Beisitzer können sein:
Hauptjugendleiter/in
Spielleiter/in 1. Mannschaft
Spielleiter/in 2. Mannschaft
Mitgliederverwaltung
Marketing/Sponsoring
Pressewart/Öffentlichkeitsarbeit
Bauwesen
Platzwart
Gerätewart - Stehen für die Wahl der Beisitzer/Beisitzerinnen nicht mehr Kandidaten/Kandidatinnen zur Verfügung als Personen zu wählen sind, kann die Abstimmung über die gesamte Kandidatenliste in einem Block erfolgen. Darüber muss die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung befinden.
- Die Wahl von zwei Ersatz - Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
- Stehen für die Wahl der Ersatz-Vorstandsmitglieder nicht mehr Kandidaten/Kandidatinnen zur Verfügung als Personen zu wählen sind, kann die Abstimmung über die gesamte Kandidatenliste in einem Block erfolgen. Darüber muss die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung befinden.
§ 5 Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
- Die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen erfolgt sinngemäß nach § 4 (4) und (5) dieser Wahlordnung.
§ 6 Einspruch, Wahlprüfung
- Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder/jede anwesende Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl schriftlich beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen.
- Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter/die Wahlleiterin. Er/Sie kann den Fußballverband zu seiner/ihrer Beratung hinzuziehen.
- In der Entscheidung über den Einspruch kann
- die Feststellung des Wahlergebnisses berichtigt werden,
- die Wahl zum Mitglied des Gesamtvorstandes, zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin oder zum Ersatz-Vorstandsmitglied für ungültig erklärt werden oder
- die gesamte Wahl für ungültig erklärt werden.
- Eine Wahl kann für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen Bestimmungen der Satzung oder dieser Ordnung verstoßen wurde und ohne diesen Verstoß die Wahl ein anderes Ergebnis gehabt hätte.
§ 7 Folgen der Ungültigkeitserklärung, Wiederholungswahl
- Wird eine Wahl gemäß § 6 für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person oder von dem Gremium bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind.
- Wird eine Wahl gemäß § 6 (3.3) für ungültig erklärt, sind innerhalb von 6 Wochen nach der Ungültigkeitsfeststellung Neuwahlen anzusetzen.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Wahlordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Juni 2007 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.